Grundlagen der sicheren Konstruktion von Maschinen
Die Maschinenrichtlinie legt in ihrem Anhang I als Basis für das Konstruieren sicherheitsgerechter Maschinen fünf Schritte fest:
1. Bestimmung der Grenzen einer Maschine. Dies schließt ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung ein.
2. Ermittlung der Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen.
3. Abschätzen der Risiken unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens.
4. Bewertung der Risiken, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist.
5. Ausschalten der Gefährdungen oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen, die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b der Maschinenrichtlinie festgelegten Rangfolge zu mindern.
Für wen ist die Richtlinie zur sicheren Konstruktion von Maschinen relevant?
Ein Hersteller einer Maschine muss also im Sinne der Maschinenrichtlinie eine Risikobeurteilung durchführen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln. Er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen.
Diese Anforderung gilt auch für Betreiber, die als Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie auftreten. Dies gilt z.B. bei Maschinen, die miteinander verkettet werden bzw. für umgebaute und dabei wesentlich veränderte Maschinen.
Risikobewertung und -minderung nach EN ISO 12100
Die EN ISO 12100 erläutert die Methoden der Risikobeurteilung. Die Risikobeurteilung besteht aus Risikoanalyse und Risikobewertung.
| Norm | Titel |
|---|---|
|
EN ISO 12100 |
Sicherheit von Maschinen Allgemeine Gestaltungsleitsätze, Risikobewertung und -minderung |
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