Wann gilt eine Förderstrecke als nicht mehr begehbar?

Die EN 619 zeigt eine Förderstrecke eines nicht geschützten Bereichs in einem geschützten Bereich (Schutzzaun). Gilt eine solche Förderstrecke ab einem Förderniveau >/=1000mm als nicht mehr begehbar? Ist hier keine zusätzliche Absicherung erforderlich?

Normativer Hintergrund:

Gemäß EN 619 gilt:

  • Wenn die Höhe eines Stetigförderers mind. 1m beträgt, und dieser selbst als Hindernis verwendet wird, muss dieser am Boden fixiert und die Öffnungen unter dem Förderer geschlossen werden.
  • Wenn vorhersehbar ist, dass Stetigförderer als Zugang zur Gefahrenstelle verwendet werden können, dann muss der Zugang in Übereinstimmung mit der Risikobeurteilung erschwert werden.

Dann kommt die EN ISO 13857 zur Anwendung. Gemäß EN ISO 13857 gilt:

Als Fußnote wird in der EN ISO 13857 in den Tabellen (hinüberreichen) auf folgenden Sachverhalt hingewiesen.

  • Konstruktionen von unter einem Meter werden nicht berücksichtigt, da diese den Zugang nicht ausreichend hindern.
  • Konstruktionen unter 1,4 m  sollten nicht ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen benutzt werden.

 

Fazit:

Muss damit gerechnet werden, dass Stetigförderer als Zugang zur Gefahrenstelle benutzt werden, ist diese Stelle in der Risikobeurteilung zu betrachten. Hier müssen dann zusätzliche Maßnahmen gemäß dem 3-Stufen-Plan ergriffen werden (die Reihenfolge muss eingehalten werden)

  1. Konstruktiv
  2. Technisch
  3. Benutzerinformation

Maßnahmen können dann sein:

  •  Abdeckungen / Schutzzaun
  •  Einlasstunnel
  •  Lichtschranken / Lichtgitter

Dies ist jedoch von der einzelnen Applikation abhängig. Der Arbeitsauftrag der Maschine muss gewährleistet sein.

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